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Gruppenbetriebsanweisungen

Unter den Allgemeinen Hinweisen lässt die TRGS 555 zu, dass für Arbeitsplätze an denen Tätigkeiten mit vielen Gefahrstoffen ausgeführt werden an Stelle von Betriebsanweisungen für jeden einzelnen Gefahrstoff Gruppen- oder Sammelbetriebsanweisungen erstellt werden können. Voraussetzung ist, dass bei den Tätigkeiten mit diesen Stoffen ähnliche Gefährdungen bestehen und insbesondere gleiche Schutzmaßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt wurden. Bespiele hierfür sind Laboratorien, Gefahrstofflager oder Werkstätten.  

Nach früherem Gefahrstoffrecht war die Gruppenbildung von Betriebsanweisungen hauptsächlich an den 15 Gefährlichkeitsmerkmalen orientiert. Der Bezug der gebildeten Stoffgruppe (z.B. ätzende Gefahrstoffe) an die Kennzeichnung (Gefahrensymbol mit Gefahrenbezeichnung) war bis auf Ausnahmen (KMR-Stoffe und sensibilisierende Stoffe) relativ einfach herstellbar. Mitarbeiter konnten so anhand der Kennzeichnung erkennen zu welcher Gruppe der Stoff gehörte.  

Im CLP-System ist bei der Gruppenbildung der Bezug zur Kennzeichnung nicht mehr ohne weiteres möglich. Die Gruppenbildung muss sich daher vorrangig an den Gefahrenklassen – teilweise zusätzlich unterschieden nach Gefahrenkategorien – orientieren. Eine einfache 1:1 Übertragung der bisherigen Anweisungen ist meist nicht möglich. Die Einteilung der Gefährdungen in Gefahrenklassen ist dabei hilfreich, denn für Stoffe/Gemische in einer bestimmten Gefahrenklasse sind jeweils ähnliche Schutzmaßnahmen erforderlich.  

Für Stoffe mit besonders gefährlichen Eigenschaften (z.B. explosionsgefährliche Stoffe, extrem entzündbare Flüssigkeiten, Stoffe mit akuter Toxizität Kat. 1 und 2 ("Lebensgefahr") sowie KMR-Stoffe Kat. 1A und 1B, selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe oder Flüssigkeiten, selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische oder Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln) sollen in der Regel wie bisher nur Einzel-Betriebsanweisungen erstellt werden.  

Bei der Überlegung, ob Betriebsanweisungen in Gruppenbetriebsanweisungen zusammengefasst werden können, sollten die folgenden Hinweise beachtet werden:
  ●   Die gebildeten Gruppen müssen Stoffe/Gemische zusammenfassen, für die weitestgehend die gleichen Schutzmaßnahmen erforderlich sind
       Da die Angaben zur Persönlichen Schutzausrüstung (Handschuhtyp, Atemfiltertyp) häufig sehr stoffspezifisch sind, kann es erforderlich sein,
       auf ein separates Dokument zu verweisen (z. B. auf einen PSA-Plan).
  ●  Es können grundsätzlich auch mehrere Gefahrenklassen/-kategorien miteinander kombiniert werden (Zusammenfassung verschiedener
      Gruppen), sofern die erforderlichen Schutzmaßnahmen sich nicht unterscheiden.
  ●  Da aus dem Kennzeichnungsetikett für den Mitarbeiter nicht direkt erkennbar ist, ob für diesen Stoff Gruppenbetriebsanweisungen gelten
      können und ggf. welche, muss für jede gebildete Gruppe eindeutig festgelegt sein, welche Einzelstoffe dazugehören. Dies kann z.B.
      in Form einer Stoffliste als Anlage zur Betriebsanweisung erfolgen, alternativ ist eine betriebsbezogene Gesamtstofftabelle empfehlenswert
      mit Angabe der zutreffenden Gruppen für jeden einzelnen Stoff. Hieraus kann ein Mitarbeiter leicht entnehmen, welche
      Gruppenbetriebsanweisungen für einen bestimmten Stoff gelten.
  ●  Es sind auch rein tätigkeitsorientierte Gruppenbetriebsanweisungen möglich (z. B. für Lager oder Gebindeabfüllung), die sich auf Stoffe mit
      verschiedenen Gefahrenklassen bzw.-kategorien aber gleichen Schutzmaßnahmen beziehen.

Einzelbetriebsanweisungen sind für Stoffe erforderlich bei denen besondere Schutzmaßnahmen bei Normalverwendung und/oder im Gefahrenfall zu beachten sind (z. B. spezielle Erste Hilfe Maßnahmen bei Phenol, Flusssäure etc.).