Aktuelles
Wegweiser: Grundpflichten
Im § 7 GefStoffV werden folgende Grundpflichten des Arbeitgebers explizit genannt:
● Aufnahme von Tätigkeiten erst, wenn eine Gefährdungsbeurteilung erstellt und die darin ermittelten
Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind
● Vorrangige Durchführung der Substitution des Stoffes und/oder des Verfahrens
● Ermittlung von Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip
● Verpflichtung der Beschäftigten, bereitgestellte PSA zu verwenden
● Verwendung von belastender PSA darf keine Dauermaßnahme sein
● Vorhalten intakter, sofort gebrauchsfähiger PSA
● Überprüfung der Wirksamkeit der eingesetzten Schutzmaßnahmen
● Einhaltung und fachkundige Überprüfung der AGW (und Beurteilungsmaßstäbe)
● Beachtung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe und der
● Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen
Weitere, immer zu beachtende Aufgaben und immer einzuhaltende Pflichten ergeben sich aus § 6 GefStoffV, z. B. die Aufgaben/Pflichten zur Informationsermittlung, zur Einstufung und Kennzeichnung von nicht vom Lieferanten eingestufter und gekennzeichneter Produkte, zur getrennten Beurteilung der inhalativen, dermalen oder physikalisch-chemischen Gefährdungen, zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung und eines Gefahrstoffverzeichnisses. Darüber hinaus sind immer bei allen Tätigkeiten mit jeglicher Art von Gefahrstoffen die Allgemeinen Schutzmaßnahmen des § 8 GefStoffV einzuhalten.