Aktuelles
Betriebsanweisungen
Vor Aufnahme einer Tätigkeit mit Gefahrstoffen muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt worden sein, in der für die durchzuführende Tätigkeit und die Gefährdungen des Gefahrstoffs geeignete Schutzmaßnahmen ermittelt worden sind. Auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung muss eine Betriebsanweisung erstellt werden, in der die erwarteten Gefährdungen und die dafür erforderlichen Schutzmaßnahmen beschrieben sind. In § 14 Abs. 2 GefStoffV wird vorgeschrieben, dass die mündliche Unterweisung immer vor Aufnahme der Tätigkeit stattzufinden hat und auf einer Betriebsanweisung beruht. Daraus folgt, dass auch die Betriebsanweisung (BAW) immer vor Aufnahme der Tätigkeit fertiggestellt sein muss.
Heute können Betriebsanweisungen ebenso wie Sicherheitsdatenblätter und das Gefahrstoffverzeichnis auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt bzw. vorgehalten werden. Voraussetzung ist allerdings, dass alle Beschäftigten jederzeit Zugang zu den Daten haben. Das schließt Fragen der Bereitstellung, des Zugriffs und der Bedienbarkeit (Einweisung?) sowohl der Hardware als auch der Software (Kenntnis des Log-in- Passworts?) ein. Der Computer, der im Zimmer des Laborleiters steht, das bei dessen Abwesenheit abgeschlossen ist, ist ebenso wenig akzeptabel wie ein während der Arbeitszeit zeitweise abgeschalteter Server, auf dem die Daten gespeichert sind.
Im § 14 GefStoffV wird die schriftliche Erstellung einer Betriebsanweisung vorgeschrieben, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV Rechnung trägt und in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Die Betriebsanweisung muss mindestens Folgendes enthalten:
1. Informationen über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe, wie beispielsweise die Bezeichnung der Gefahrstoffe,
ihre Kennzeichnung sowie mögliche Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit
2. Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die die Beschäftigten zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der
anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen haben; dazu gehören insbesondere
a) Hygienevorschriften,
b) Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind,
c) Informationen zum Tragen und Verwenden von persönlicher Schutzausrüstung und Schutzkleidung,
3. Informationen über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und
Notfällen und zur Verhütung dieser von den Beschäftigten,
insbesondere
von Rettungsmannschaften, durchzuführen sind."
Die Betriebsanweisung, in der die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung stoff- und tätigkeitsbezogen zusammengefasst sind, muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.
Die Zusammenfassung von nahezu identischen Betriebsanweisungen ist in der TRGS 555 "Betriebsanweisung" als Sonderfall erwähnt und zugelassen. Geläufig für solche Arten von Betriebsanweisungen sind Begriffe wie "Gruppen"- oder "Sammel"-Betriebsanweisungen, in denen unter bestimmten Voraussetzungen verschiedene Tätigkeiten mit einem Gefahrstoff oder eine Tätigkeit mit unterschiedlichen Gefahrstoffen zusammengefasst werden können.