Aktuelles

Fachkunde

In der Gefahrstoffverordnung wird Fachkunde als notwendige Voraussetzung für zwei Aufgaben/Tätigkeiten verlangt und zwar zur

-  Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung (§ 6 Abs. 10 GefStoffV) und
-  Messung von Gefahrstoffen an Arbeitsplätzen (§ 7 Abs. 10 GefStoffV).

Die Frage, wer fachkundig ist oder wie Fachkunde erlangt werden kann, ist nicht allgemein zu beantworten. Abhängig von der Tätigkeit und abhängig von den Gefahrstoffeigenschaften sind unterschiedlich tiefe und profunde Kenntnisse erforderlich, um als Fachkunde anerkannt werden zu können. Hinweise, welches Wissen, welche Erfahrung oder welche Grundausbildung erforderlich sein können, sind in einigen TRGS zu finden, beispielsweise in der TRGS 800 für den Fall des Brandschutzes oder in der TRGS 402 für Arbeitsplatzmessungen.

Neu in der Gefahrstoffverordnung ist die Klarstellung im § 6 Abs. 9, dass Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte nicht automatisch fachkundig sind, aber fachkundig sein können, was im Einzelfall auch unter Umständen nachgewiesen werden muss!

In der TRGS 402 wird auch klargestellt, dass Fachkunde nicht nur bei der Durchführung von Messungen erforderlich ist, sondern auch dann, wenn alternativ zur Messung ein anderes Ermittlungsverfahren eingesetzt wird.

Unterschiedliche Definitionen des Begriffs Fachkunde:

Der Begriff Fachkunde wird in diversen Regelungen, auch wenn sie alle aus demselben Referat im BMAS stammen, unterschiedlich definiert. Das führt im Verständnis des Gewollten in der Praxis zu Unsicherheiten. Bei der Weiterentwicklung des gesamten Regelwerks sollte seitens des BMAS Wert daraufgelegt werden, hier inhaltlich gleiche Vorgaben so zu formulieren, dass sie nach wie vor verständlich sind, aber die Möglichkeiten für divergierende Interpretationen sollten deutlich minimiert werden. Hier der momentane Stand:

Gefahrstoffverordnung
§ 2 Abs. 16 GefStoffV: "Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen."

Biostoffverordnung 
§ 2 Abs. 11 BioStoffV: "Fachkundig im Sinne dieser Verordnung ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe befähigt ist. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe und der Höhe der Gefährdung. Die für die Fachkunde erforderlichen Kenntnisse sind durch eine geeignete Berufsausbildung und eine zeitnahe einschlägige berufliche Tätigkeit nachzuweisen. In Abhängigkeit von der Aufgabe und der Höhe der Gefährdung kann zusätzlich die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen erforderlich sein."

Betriebssicherheitsverordnung
§ 2 Abs. 5 BetrSichV: "Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten."  

Es ist nur schwer vermittelbar, warum im Falle der GefStoffV und der BetrSichV nur entweder eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit erfüllt sein muss, während im Fall der BioStoffV sowohl die entsprechende Berufsausbildung als auch die zeitnah ausgeübte entsprechende Tätigkeit zur Anerkennung der Fachkunde vorausgesetzt werden.