Aktuelles
Unterweisungen
Die Unterweisungen, mit denen der Arbeitgeber seine Beschäftigten über Verfahrensabläufe und erforderliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen informiert, sind das letzte Glied in einer Kette von Aufgaben, die vor dem Beginn jeder neuen Tätigkeit zu erledigen sind.
Inhalte der Unterweisung
Um die notwendigen, tätigkeitsbezogenen Informationen für die Unterweisung zu gewinnen, muss der Arbeitgeber zunächst eine stoff- und tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung erstellen, in der er die erforderlichen und von ihm vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen ausarbeitet.
Die Erstellung einer eigenen Gefährdungsbeurteilung kann entfallen, wenn die geplante Tätigkeit, die damit verbundenen Verfahrensabläufe, die eingesetzten Mengen und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen dem entsprechen, was der Hersteller oder Inverkehrbringer in einem Expositionszenarium oder in einer mitgelieferten Gefährdungsbeurteilung ausgearbeitet hat. Wenn alle Randbedingungen so und in keinem Punkt abgewandelt übernommen werden können, muss keine eigene Gefährdungsbeurteilung erstellt werden.
Betriebsanweisung als Basis
Wenn überprüft worden ist, dass die gewählten Schutzmaßnahmen ausreichen, um Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten, muss eine stoff- und tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung schriftlich erstellt werden. Folgender Inhalt wird beispielhaft empfohlen:
● Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz und Tätigkeit, für die die Betriebsanweisung gilt
● Bezeichnung der Gefahrstoffe und Kennzeichnung
● Bezeichnung der Gefahren für Mensch und Umwelt
● Schutzmaßnahmen und Vorsichtsmaßregeln
● Verhalten im Gefahrfall (z. B. bei Betriebsstörungen oder Unfällen)
● Angaben zur Ersten Hilfe
● Angaben zur sachgerechten Entsorgung
Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. Weitere Details und ein Ablaufplan zur Erstellung einer Betriebsanweisung sind in der(TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" zusammengestellt.
Durchführung der Unterweisung
Beschäftigte, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, müssen über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Beschäftigung und dann mindestens einmal jährlich jeweils mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Grundlage der Unterweisung ist die Betriebsanweisung, die wiederum auf der Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeit basiert. Die Unterweisung ist nach Nummer 4.3 der TRGS 555 Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten mündlich durchzuführen, auch wenn es viele auf dem Markt befindliche Hilfsmittel gibt, die häufig einen anderen Eindruck erwecken:
"4.3 Durchführung
(1) Die Unterweisungen sind mündlich und arbeitsplatzbezogen durchzuführen. Dabei sollten die lernpsychologischen und
arbeitspädagogischen Erkenntnisse beachtet werden (z. B. Durchführen praktischer Übungen). Elektronische Medien können
zur Unterstützung und Vorbereitung der Beschäftigten auf die Unterweisung genutzt werden.
Die Unterweisung der Beschäftigten muss daneben aber stets auch mündlich erfolgen."
Themenliste für Unterweisungsinhalte zum Downloaden
Eine Zusammenstellung einiger typischer, nach Themenschwerpunkt geordneten Stichpunkte für die Gefahrstoff-Unterweisung stehen im Downloadbereich bei den Mustervorlagen zur Verfügung. Es ist nicht gedacht, dass die Liste der Themen in einer Unterweisung komplett abgearbeitet wird – das ist unmöglich. Die Liste soll geeignete Themen zu den jeweiligen Schwerpunkten aufzeigen, aus denen die geeigneten oder aktuellen Punkte ausgewählt werden sollen, die auf die betriebliche Situation und das betriebliche Gefahrenpotential zutreffen sowie die Qualifikation und Erfahrung der Beschäftigten berücksichtigen, wenn sich keine aktuellen Unterweisungspunkte aus der täglichen Arbeit ergeben haben.
Dokumentation der Unterweisung
Eine Kontrolle, ob der Inhalt der Unterweisung verstanden wurde, wird empfohlen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Dieser Nachweis sollte mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
Tätigkeiten mit geringer Gefährdung.
Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung ist eine Unterweisung nach § 14 GefStoffV nicht vorgeschrieben, was der allgemeinen Forderung des § 12 ArbSchG nicht entgegensteht, in dem eine ausreichende und angemessene Unterweisung gefordert wird, die erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden muss.