Aktuelles
Grenzwerte
Vielfalt nationaler Begriffe
Neben den rechtsverbindlich festgelegten Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW), Biologischen Grenzwerten (BGW) und dem Allgemeinen Staubgrenzwert gibt es zum einen noch eine Reihe von nationalen Werten, die bislang nicht als rechtsverbindlich eingestuft worden sind, die aber wie Grenzwerte zu beachten sind (beispielsweise die Beurteilungsmaßstäbe) und zum anderen Werte, die in der Gefährdungsbeurteilung beachtet werden können/sollten, wenn keine anderen nationalen Angaben vorhanden sind, z. B. DNEL-Werte.
MAK- und BAT-Werte
Basis vieler deutscher Grenzwerte sind die MAK- und BAT-Werte. Diese werden von der Ständigen Senatskommission der Deutschen Forschungsgemeinschaft (MAK-Kommission der DFG) erstellt, die regelmäßig bestehende und neu vorgeschlagene Grenzwerte überprüft und die Ergebnisse einmal im Jahr als sogenannte Maximale Arbeitsplatzkonzentrationen (MAK-Werte) oder als Biologische Arbeitsstoff-Toleranz-Werte (BAT-Werte) in der MAK- und BAT-Werte Liste veröffentlicht.
Rechtsverbindliche AGW und BGW
Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) begutachtet regelmäßig die Erkenntnisse der MAK-Kommission, berät die Nutzung dieser Daten und beschließt häufig die Überführung in einen Grenzwert. So sind MAK-Werte häufig die Basis für Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) und BAT-Werte die Basis für Biologische Grenzwerte (BGW), wenn die Höhe des Grenzwertes toxikologisch begründet ist. AGW und BGW werden in der TRGS 900 bzw. in der TRGS 903 vom BMAS als rechtsverbindliche Grenzwerte veröffentlicht.
Anwendung der MAK- und BAT-Werte
Obwohl MAK- und BAT-Werte nicht rechtsverbindlich sind, können oder sollten sie aber trotzdem in den Fällen berücksichtigt oder in Betracht gezogen werden, in denen sie nicht vom AGS als AGW oder BGW übernommen wurden, denn sie entsprechen dem Stand der Wissenschaft.
Allgemeiner Staubgrenzwert
Auch der Allgemeine Staubgrenzwert ist ein Arbeitsplatzgrenzwert, der für "inerte" Stäube gilt, solange kein anderer Grenzwert festgelegt ist. Er unterscheidet sich vom typischen AGW dahingehend, dass sie nicht wie diese stoffspezifisch festgelegt sind. Beispiele für Stäube, für die der Allgemeine Staubgrenzwert gilt, sind in Nummer 2.5 der TRGS 900 angegeben. Für aveolengängige und einatembare Stäube (A-Stäube und E-Stäube) ist jeweils ein separater Grenzwert festgelegt worden. Der Allgemeine Staubgrenzwert ist rechtsverbindlich und gilt nicht für lösliche Stoffe, Lackaerosole, grobdisperse Partikelfraktionen, für toxische Stäube oder für Nanomaterialien.
Beurteilungsmaßstäbe
Beurteilungsmaßstäbe (BM) werden vom AGS für Stoffe festgelegt, für die es keine toxikologisch begründeten AGW gibt. Dabei ist aber nach wie vor eine nur technikbasierte Begründung nicht zugelassen. Es ist vorgesehen, dass BM jeweils in einer separaten TRGS zusammen mit den bei den Tätigkeiten mit dem Stoff erforderlichen Schutzmaßnahmen beschrieben sein müssen, bevor sie in der TRGS 900 oder in der TRGS 910 verbindlich veröffentlicht werden. Zur Zeit gibt es drei Stoffe bzw. Stoffgruppen mit einem BM: Quarz (TRGS 906), krebserzeugende Metalle und ihre Verbindungen (TRGS 561) und nanoskalige Stäube (TRGS 527). BM sind – auch wenn sie keine rechtsverbindlichen Grenzwerte sind – wie diese zu beachten, und die in der zugehörigen TRGS beschriebenen Schutzmaßnahmen müssen angewendet werden.
Akzeptanz- und Toleranzkonzentration
Zu den Beurteilungsmaßstäben zählen auch die nach der Exposition-Risiko-Beziehung (ERB) festgelegten Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen für krebserzeugende Stoffe der Kategorie 1A und 1B, die ausschließlich in der TRGS 910 veröffentlicht werden. Auch wenn diese (noch?) keine rechtsverbindlichen Grenzwerte sind, müssen sie doch wie diese berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 1 GefStoffV) und die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen eingehalten werden (§ 6 Abs. 8 GefStoffV).
DNEL-Werte
DNEL-Werte sind Grenzwerte, die auf der REACH-Verordnung basieren und im Verlauf der Registrierung vom Registranten (Hersteller oder Importeur) ermittelt werden müssen. DNEL steht für Derived No Effect Level, was besagt, dass es sich um abgeleitete Grenzwerte handelt, unterhalb derer ein Stoff zu keiner Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit führt. DNEL-Werte werden für unterschiedliche Personengruppen (Arbeitnehmer, Verbraucher) und unterschiedliche Aufnahmewege abgeleitet (inhalativ, dermal oder oral). Das Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA) hat in der GESTIS-DNEL-Liste die DNEL-Werte den deutschen Grenzwerten gegenüber gestellt.
DMEL-Werte
DMEL-Werte wurden ergänzend zu dem DNEL-Wert für krebserzeugende und mutagene Stoffe von der europäischen Chemikalienagentur eingeführt und sind nicht in der REACH-Verordnung verankert. DMEL steht für Derived Minimum Effect Level, es sind wie die DNEL-Werte vom Registranten abgeleitete Werte und beschreiben eine Exposition unterhalb derer ein geringes, aber tolerierbares Risiko der Gefährdung der menschlichen Gesundheit besteht.
Einhaltung nationaler Regelungen
Unstrittig ist, dass Arbeitsplatzgrenzwerte, Biologische Grenzwerte, der Allgemeine Staubgrenzwert und die Beurteilungsmaßstäbe eingehalten werden müssen, auch wenn niedrigere europäische DNEL- oder DMEL-Werte vorliegen sollten. Nachdem für Stoffe aus der ersten Registrierungsphase nach REACH die jeweiligen AGW mit den DNEL für wiederholte inhalative Belastung von Arbeitnehmern verglichen wurden, hat der Unterausschuss III des AGS die Stoffe überprüft, deren DNEL kleiner war als der nationale AGW. Insgesamt hat die Überprüfung der Stoffe keine Notwendigkeit für eine Änderung der bestehenden AGW ergeben. Wenn in einem Einzelfall ein kleinerer DNEL- oder DMEL-Wert vorliegen sollte, kann daher der AGW ohne zusätzliches Risiko angewendet werden.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin stellt eine aktuelle Liste aller Luftgrenzwerte nach Gefahrstoffverordnung zusammen, die von der GefStoffV adressiert werden. Sie stammen aus TRGS 900, TRGS 910 und weiteren TRGS.
Aber was ist zu tun, wenn kein AGW, aber ein DNEL- oder DMEL-Wert im Sicherheitsdatenblatt angegeben wird? Es ist zurzeit strittig, ob diese Grenzwerte eingehalten werden müssen, zumal diese Werte im Allgemeinen noch nicht abgestimmt sind und von Lieferant zu Lieferant variieren können. Sie sollten aber in der Gefährdungsbeurteilung zumindest erwähnt und möglichst beachtet werden.
Von der Legislativen zu beachten
Es gibt zwei weitere europäische Grenzwerte, die vielen unbekannt sind, weil sie an die nationalen Legislativen der Mitgliedsstaaten gerichtet sind, also vom Anwender betrieblich nicht direkt beachtet werden müssen. Wir erwähnen sie der Vollständigkeit halber. Es handelt sich dabei um den BOELV (Binding Occupational Exposure Limit Value), also einen verbindlichen Grenzwert für die berufliche Exposition und den IOELV (Indicative Occupational Exposure Limit Value), also einen hinweisenden Grenzwert für die berufliche Exposition.
BOELV
BOELV sind verbindliche und rechtskräftige europäische Mindeststandards, die von den Mitgliedsstaaten übernommen und in nationale Regelungen überführt werden müssen. Da es sich bei den BOELV um Mindeststandards handelt, dürfen keine höheren, nationalen Grenzwerte als diese festgelegt werden.
IOELV
IOELV sind hinweisende europäische Grenzwerte, also empfohlene Richtgrenzwerte, die bei nationalen Überlegungen und Festlegungen in Betracht gezogen werden sollen, von denen aber Abweichungen nach oben oder unten möglich sind.