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Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen

Bekanntmachungen zu Gefahrstoffe (BekGS) geben den Stand der Technik wieder. Sie werden - wie die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) - vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelt und vom BMAS im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.

Anders als bei den Technischen Regeln sind die Bekanntmachungen nicht durch eine Vermutungswirkung charakterisiert. Sie spiegeln aber, wie die TRGS, den Stand der Technik wieder.

Während in TRGS ausschließlich Anforderungen der Gefahrstoffverordnung konkretisiert werden, können in BekGS auch Anwendungshinweise zu neuen Entwicklungen oder anderen Rechtsvorschriften geben bzw. erläutert werden, z. B. REACH.

Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen können ggf. in Technische Regeln für Gefahrstoffe überführt werden. Dies ist vor Jahren mit der BekGS 910 "Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" geschehen, die – nachdem das Risikokonzept in der Gefahrstoffverordnung aufgenommen und verankert worden war – in die TRGS 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" überführt wurde. Im Januar 2020 wurde die BekGS 527 "Hergestellte Nanomaterialien" überarbeitet und in die TRGS 527 "Tätigkeiten mit Nanomaterialien" überführt.

Zurzeit gibt es noch drei Bekanntmachungen für Gefahrstoffe: 
  ●  BekGS 409 "Nutzung der REACH-Informationen für den Arbeitsschutz" 
  ●  BekGS 901 "Kriterien zur Ableitung von Arbeitsplatzgrenzwerten"
  ●  BekGS 911 "Fragen und Antworten zum Risikokonzept der BekGS 910"