Aktuelles
Gesetzliche Regelungen, allgemeiner Überblick
Europäische Verordnungen, z. B. die REACH- und die CLP-Verordnung, sind mit nationalen Verordnungen, z. B. der Gefahrstoffverordnung, in ihrer rechtlichen Stellung nicht vergleichbar, Europäische Verordnungen entsprechen im juristischen Rang nationalen Gesetzen, wobei die nationalen Gesetze – und damit natürlich auch die nationalen Verordnungen – den europäischen Verordnungen nachgeschaltet sind.
Europäische Verordnungen gelten europaweit in der Form, in der sie beschlossen und verkündet worden sind. Im Gegensatz zu europäischen Richtlinien dürfen sie nicht von nationalen Behörden modifiziert werden. Eine nationale Umsetzung der europäischen Verordnungen ist also nicht erforderlich, im Gegenteil sie ist nicht gestattet. Es handelt sich stets um Mindestanforderungen. Abschwächungen der europäischen Vorgaben, Weglassen oder Außerkraftsetzen einzelner Regelungsinhalte in untergeordneten nationalen Regelungen sind daher nicht zulässig. Nationale Regelungen müssen stets an die europäischen Vorgaben dahingehend angepasst werden, dass sie diesen nicht widersprechen.
Für Tätigkeiten und den Umgang mit Gefahrstoffen sind die folgenden Vorschriften die wichtigsten, die von einer Reihe von nationalen Zusatzregelungen ergänzt werden:
● Die REACH-Verordnung ist eine europäische Verordnung und hat damit den Charakter eines nationalen Gesetzes. Im Gegensatz zu
europäischen Richtlinien, die meistens als Rahmen nur Mindestanforderungen vorgeben, die national umgesetzt werden müssen, kann eine
europäische Verordnung nicht von nationalen Behörden modifiziert werden, sondern muss 1:1 so umgesetzt werden, wie sie vom
Europaparlament beschlossen und verkündet worden ist. Die REACH-Verordnung wendet sich in erster Linie an Lieferanten,
also Hersteller und Inverkehrbringer, kann aber vom Anwender nicht vollkommen zur Seite gelegt werden, denn zum einen müssen
die Vorschriften, dass nur registrierte Stoffe nur für registrierte Tätigkeiten verwendet werden dürfen, beachtet werden und zum anderen
kann auch der Anwender durch seine Tätigkeit zum Lieferanten werden, wenn er als sog. Nachgeschalteter Anwender Erzeugnisse mit
Gefahrstoffen herstellt und in Umlauf bringt.
● Auch die CLP-Verordnung ist eine europäische Verordnung, die den Charakter eines nationalen Gesetzes hat. Im Gegensatz zu europäischen
Richtlinien, die meistens als Rahmen nur Mindestanforderungen vorgeben, kann eine europäische Verordnung nicht von nationalen Behörden
modifiziert werden, sondern muss 1:1 so umgesetzt werden, wie sie vom Europaparlament beschlossen und verkündet worden ist.
Die CLP-Verordnung wendet sich mit den Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorgaben sowohl an Lieferanten, also Hersteller,
Händler und Inverkehrbringer, als auch an Anwender. Mit der CLP-Verordnung ist eine neue Einteilung der Gefährlichkeit der Gefahrstoffe
verbunden. So werden nicht nur die bisherigen Einstufungskriterien zum Teil geändert, um weltweit einheitlich gleich angewendet zu werden,
oder die bisherigen 15 Gefährlichkeitsmerkmale auf 28 Gefahrenklassen verteilt, sondern es ändert sich zum Teil auch grundlegend
die Kennzeichnung. Mit der 12. ATP wurde zusätzlich bei den Physikalischen Gefahren die Gefahrenklasse
"Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische" eingefügt, so dass es heute 29 Gefahrenklassen gibt.
● Im Chemikaliengesetz werden als oberster nationalen Ebene die europäischen Vorschriften ergänzt und auf nationale Gegebenheiten
angepasst, soweit das sinnvollerweise möglich ist, ohne gegen die europäischen Vorgaben zu verstoßen.
● Die Gefahrstoffverordnung ergänzt, beziehungsweise detailliert und präzisiert das Chemikaliengesetz. Für die meisten Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen sind die zu beachtenden Regelungen in der Gefahrstoffverordnung enthalten oder zumindest so erwähnt, dass klar sein sollte,
wo weitere Informationen zu finden sind. Spätestens aufgrund des Inkrafttretens der CLP-Verordnung hätte die Gefahrstoffverordnung im
Jahre 2010 bereits gründlich überarbeitet werden müssen. Das wurde seinerzeit leider versäumt. Da seit dem 01.06.2015 auch Gemische
nur noch nach der CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden dürfen und auch die bisherige Basis – die Stoff- bzw. die
Zubereitungsrichtlinie – außer Kraft gesetzt worden waren, bestand die EU auf einer Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die CLP-
Verordnung bis zum 01.06.2015. Die ehemals als Notbehelf installierte BekGS 408 "Anwendung der GefStoffV und TRGS mit dem
Inkrafttreten der CLP-Verordnung" wurde als Umsetzung der europäischen Vorgabe nicht anerkannt und hat sich nach der lang
verzögerten Überarbeitung der Gefahrstoffverordnung am 19. November 2016 erübrigt und wurde im Jahre 2020 ganz zurückgezogen.
● Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige
gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wieder, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung.
TRGS werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im
Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Sie konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der
Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die
entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind (Vermutungswirkung). Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit
mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Punkte, die nicht in der Gefahrstoffverordnung geregelt werden, aber trotzdem für den betrieblichen Ablauf verbindlich sind und zu denen
die Notwendigkeit einer Erläuterung gesehen wird, können nicht als TRGS veröffentlicht werden; in diesem Fall werden sog.
Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen (BekGS) vom AGS über das BMAS publiziert. Im Gegensatz zu den Technischen Regeln
besitzen die Bekanntmachungen keine Vermutungswirkung.
● Auch wenn die Arbeitsmedizinische Vorsorge nicht mehr in der Gefahrstoffverordnung erwähnt wird, dürfen die
Regelungen der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) nicht unerwähnt bleiben und müssen auch befolgt werden,
wenn die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden soll.